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Statuten

Statuten - Swiss Wave Rippers

 

Version 3.1 (Letzte Aktualisierung an der ausserordentlichen GV vom 4. November 2022)

Name und Sitz

Unter dem Namen Swiss Wave Rippers besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Adligenswil. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Ziel und Zweck

Der Verein Swiss Wave Rippers bezweckt:

  • Verbreitung des Rapid-Surfing

  • Training für ambitionierte Junioren und Juniorinnen (Nachwuchsförderung)

  • Training für Erwachsene

  • Durchführen von Surf-Events und Wettkämpfen

  • Interessenvertretung der Vereinsmitglieder zum Rapid-Surfing

  • Aufbau eines Teams zur Teilnahme an Surf-Meisterschaften

  • Erstellen und verbreiten von Rapid-Surfing Tutorials

Zweckverfolgung

Der Verein strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:

  • Bereitstellung nötiger Trainingsinfrastruktur

  • Bereitstellung des nötigen Trainingsmaterials

  • Surf Coaching für Kinder und Jugendliche

  • Hosten eines Surf-Teams

  • Teilnahme an Meisterschaften

  • Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit bestehenden Vereinen, Verbänden, Interessengemeinschaften und sonstigen Anspruchsgruppen zum Indoor- & Flusssurfen

  • Betreibung der Social-Media-Kanäle Instagram, Youtube, Facebook, TikTok

Mittel

Mitgliederbeiträge pro Jahr:

  • Jahresbeitrag Erwachsene 1‘500.-

  • Jahresbeitrag Kids 750.-

  • Passivmitglieder CHF 500.-

  • Funktionär CHF 50.-

Eintritt Unterjährig Erwachsene: CHF 140.-/Monat bis Jahresende

Eintritt Unterjährig Kids: CHF 70.-/Monat bis Jahresende

Austritt unterjährig: Es gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung, ausser wenn der Trainingsunterbruch medizinische Gründe hat (Arztzeugnis erforderlich) oder bei Wegzug.

Der Verein kann Anlässe organisieren und den Erlös der Vereinskasse zuführen.

Der Verein bietet spezifisches Coaching für nicht Mitglieder an. Der Erlös solcher Coachings geht mit 50% an den Verein und 50% an den jeweiligen Coach.

Weitere Mittel werden via Sponsoring und Crowdfunding beschafft.

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.

Streichung

Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch den Vereinsvorstand gestrichen werden.

Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:

  • Schwerwiegender Übertretung der Statuten

  • Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins

Rechte

Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder ab 16 Jahren verfügen über das gleiche Stimmrecht. Die Vertretung eines Mitgliedes an einer Generalversammlung ist ausgeschlossen.

Pflichten

Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemente des Vereins anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen.

Jahresbeitrag

Die Mitgliederbeiträge und allfällige Beitragsbefreiungen werden durch die ordentliche

Generalversammlung festgesetzt.

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche

Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Februar oder März statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

  4. Entlastung des Vorstands

  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstands sowie der Kontrollstelle

  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  7. Genehmigung des Jahresbudgets

  8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

  10. Änderung der Statuten

  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ¾-Mehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist jederzeit möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Er verfügt über eine Ausgabekompetenz von CHF 1000.-

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. Präsidium

  2. Vizepräsidium

  3. Finanzen

  4. Aktuariat

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jeder Funktionär kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Funktionär mündliche Absprache verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat kein Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Die Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist jederzeit möglich.

Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Entscheid einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit dem Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11.09.2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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